Die Vereinigung Böhmisches Paradies (nachfolgend nur Vereinigung) wurde aufgrund des Beschlusses der zu gründenden Mitgliedersitzung am 23. Juni 1992 gegründet und am 31.7.1992 beim Kreisamt in Semily unter Aktennummer: vnitr. 23/92 registriert. Die Tätigkeit der Vereinigung richtete sich nach den Satzungen der Vereinigung von Städten und Gemeinden Böhmisches Paradies, welche durch die Gründungsversammlung am 23.6.1992 genehmigt wurden. Diese bisherigen Satzungen werden durch diese neuen Satzungen geändert, welche von der Bestimmung laut § 14 Absatz 1 Letter n/ Gesetz Nr. 367/90 Sammlung der Gesetze in der Fassung späterer Vorschrifte ausgehen.
Die Vereinigung ist ein juristisches Subjekt als freiwillige Vereinigung der Interessenten-juristischen Personen im landschaftlichen Gebiet des Böhmischen Paradieses. Die Wirkung der Vereinigung schliesst das Gebiet besonders unter den Gemeinden Jicin, Sobotka, Dolni Bousov, Mlada Boleslav, Mnichovo Hradiste, Sychrov, Hodkovice, Zelezny Brod, Semily, Lomnice nad Popelkou um.
Benennung der Vereinigung: | Vereinigung Böhmisches Paradies |
Sitz der Vereinigung: | Dvorakova ul. Nr. 335, 511 01 Turnov |
Konto-Nummer: | 126255017/5100 u CSOB a.s. Niederlassung Turnov |
Registrierungsnummer: | vnitr. 23/92 beim Kreisamt Semily vom 31. 7. 1992 |
Identifikationsnummer: | 15045838 |
Organe der Vereinigung sind:
ad a) Die Vollversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Alle Mitglieder der Vereinigung sind in der Vollversammlung durch statutorische, eventuell bevollmächtigte Vertreter vertreten. Die Vollversammlung kann ordentlich und ausserordentlich sein. Die ordentliche Vollversammlung wird durch den Rat schriftlich einberufen. Die Einladung enthält Programm, Zeit und Ort der Abhaltung und wird spätestens 14 Tage vor dem Abhaltungstermin abgesandt. Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens 1x im Jahre statt. Die ausserordentliche Vollversammlung wird vom Rat einberufen, falls es ernste Interessen der Vereinigung verlangen oder falls es mindestens 1/3 der Mitglieder der Vereinigung ansuchen. Bei der Stimmung entfällt auf jeden Mitglied gerade eine Stimme. Die Vollversammlung ist beschlussfähig bei Teilnahme absoluter Mehrheit aller Mitglieder. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, findet diese Vollversammlung nach 30 Minuten bei der Teilnahme anwesender Mitglieder statt. Diese Tatsache wird protokolliert.
ad b) Der Verwaltungsrat der Vereinigung wird durch einfache Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung gewählt und abberufen. Der Rat ist mindestens fünfgliederig, einschliesslich des Vorsitzenden. Der Rat ist in der Regel für die Zeitdauer von 1 Jahr gewählt und trifft sich nach Bedarf mindestens 1x im Kalenderquartal. Er trifft sich immer, falls es ein Ratsmitglied verlangt. Der Rat ist bei Anwesendheit absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig und leitet die Tätigkeit der Vereinigung in dem Zeitraum zwischen den Vollversammlungen. Er hat Kompetenzen in allen mit der Tätigkeit der Vereinigung verbundenen Fragen zu entscheiden, wenn diese Entscheidung nicht ausdrücklich der Vollversammlung reserviert ist. In die Wirkung des Rates gehört besonders:
ad c) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft ein und leitet die Sitzung des Verwaltungsrates. Er verantwortet für die Tätigkeit des Verwaltungsrates und für das Wirtschaften der ganzen Vereinigung. Er leitet und kontrolliert die Arbeit des Geschäftsführers der Vereinigung.
ad d) Der Aufsichtsrat ist dreigliederig und ist durch Mitgliederversammlung gewählt. Er kontrolliert sämtliche Tätigkeit der Vereinigung und führt besonders Revisionen von Tätigkeiten und des Jahresabschlusses der Vereinigung durch. Für seine Tätigkeit verantwortet er der Vollversammlung und übergibt ihr Berichte über seine Tätigkeit.
ad e) Die Geschäftsführer garantieren organisatorische, sachliche und Arbeitstätigkeiten des Rates. Sie sind auf Vorschlag des Vorsitzenden der Vereinigung bestellt, die Bestellung wird vom Rat genehmigt. Der Vorsitzende der Vereinigung setzt schriftlich den Arbeitsumfang des Geschäftsführers aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsrates der Vereinigung fest.
Für Zwecke der Vereinigung können ihre Mitglieder ihre finanzielle Mittel und weiteres materielles und immaterieles Eigentum als Einlagen verbinden. Die Mitglieder können ihre Einlagen nur mit der Zustimmung der Vollversammlung einlegen, erhöhen, herabsetzen oder annullieren. Die Zusammenfassung von Aktiven bildet das Stammkapital der Vereinigung. Das Vermögen der Vereinigung bildet das Stammkapital und weiteres Vermögen aus anderen Quellen, z.B. Dotationen, Geschenke, Darlehen, eventueller Gewinn aus der Tätigkeit. Alle finanziellen Mittel können nur zur Tätigkeit der Vereinigung verwendet werden. Ausgabekosten der Vereinigung werden auf administrative Sicherstellung der Tätigkeit der Vereinigung und auf die Projekte der Wirkung im ganzen Gebiet aufgewandt. Das Wirtschaften der Vereinigung richtet sich nach allgemein verbindlichen Vorschriften und Empfehlungen der Vollversammlung.
Die Vereinigung kann nur durch Beschluss der Vollversammlung erlöschen. Dazu braucht man einfache Mehrheit der Mitglieder mit Stimmungsrecht, die an der Vollversammlung anwesend sind. Vor dem Erlöschen der Vereinigung wird die Liquidierung durchgeführt, falls das Vermögen der Vereinigung auf einen Rechtsnachfolger nicht übergeht. Über die Weise der Vermögensliquidierung und Ausgleich der Verpflichtungen beschliesst die Vollversammlung, die einen Liquidatoren festlegt.
Alle Änderungen der Satzungen werden von der Vollversammlung durch ihren Beschluss vorgenommen. Der Beschluss ist durch einfache Mehrheit von Stimmen der Mitglieder angenommen. Die Änderung der Satzungen wird in der Form eines Nachtrags durchgeführt, welcher vom statutorischen Vertreter unterzeichnet wird. Die Änderungen treten erst am Tage der Registrierung des Nachtrags durch das Verwaltungsorgan in Kraft.
In Turnov, den 12.5.1999