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Der Verband Böhmisches Paradies

 

Satzungen

Vereinigung Böhmisches Paradies (VBP)

§ 1
Entstehung der Vereinigung

Die Vereinigung Böhmisches Paradies (nachfolgend nur Vereinigung) wurde aufgrund des Beschlusses der zu gründenden Mitgliedersitzung am 23. Juni 1992 gegründet und am 31.7.1992 beim Kreisamt in Semily unter Aktennummer: vnitr. 23/92 registriert. Die Tätigkeit der Vereinigung richtete sich nach den Satzungen der Vereinigung von Städten und Gemeinden Böhmisches Paradies, welche durch die Gründungsversammlung am 23.6.1992 genehmigt wurden. Diese bisherigen Satzungen werden durch diese neuen Satzungen geändert, welche von der Bestimmung laut § 14 Absatz 1 Letter n/ Gesetz Nr. 367/90 Sammlung der Gesetze in der Fassung späterer Vorschrifte ausgehen.

§ 2
Territoriumsdefinition

Die Vereinigung ist ein juristisches Subjekt als freiwillige Vereinigung der Interessenten-juristischen Personen im landschaftlichen Gebiet des Böhmischen Paradieses. Die Wirkung der Vereinigung schliesst das Gebiet besonders unter den Gemeinden Jicin, Sobotka, Dolni Bousov, Mlada Boleslav, Mnichovo Hradiste, Sychrov, Hodkovice, Zelezny Brod, Semily, Lomnice nad Popelkou um.

§ 3
Benennung und Sitz der Vereinigung

Benennung der Vereinigung: Vereinigung Böhmisches Paradies
Sitz der Vereinigung: Dvorakova ul. Nr. 335, 511 01 Turnov
Konto-Nummer: 126255017/5100 u CSOB a.s. Niederlassung Turnov
Registrierungsnummer: vnitr. 23/92 beim Kreisamt Semily vom 31. 7. 1992
Identifikationsnummer: 15045838

§ 4
Zweck und Gegenstand der Tätigkeit

  1. Zweck der Vereinigung ist die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden, Städte und weiterer Rechtssubjekte mit dem Ziel zur Entwicklung des Gebietes Böhmisches Paradies besonders im Bereich des Fremdenverkehrs beizutragen.
  2. Gegenstand der Tätigkeit ist vor allem die Koordinierung aller Aktivitäten bei der Werbung des Fremdenverkehrs einschliesslich betreffender komplexer Dienstleistungen, nachweisbares Informationsservice für den Bedarf des Fremdenverkehrs mit ausarbeitetem Marketing, bei Einhaltung gültiger Rechtsnormen.
  3. Für das Erreichen dieser Aufgabe strebt die Vereinigung nach der Zusammenarbeit unter dem Staat, den Gemeinden, Bürgern und Unternehmungsveröffentlichkeit, die sich für das Fremdenverkehr interessiert, bei der Einhaltung kultureller Naturwerte.
  4. Auf Grund dieser Zusammenarbeit vertritt sie die Interessen der ganzen Region nach aussen.
  5. Zusammenarbeit bei der Bildung der Entwicklungstrategie des Gebietes Böhmisches Paradies.

§ 5
Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist allen juristischen Personen im Gebiet geöffnet.
  2. Die Mitgleidschaft ensteht nach Abgabe der Anmeldung und durch nachfolgende Genehmigung der Mitgliedschaft des Gesuchers durch das Rat. Die Gemeinden können mit der Zustimmung ihrer Vertretungen Mitglieder der Vereinigung werden und andere juristische Subjekte durch selbständigen verbindlichen Akt. Die Gemeinde wird in der Vereinigung durch den durch Vertretung beauftragten Vertreter vertreten.
  3. Pflichten eines Mitglieds der Vereinigung:
    • auf die Tätigkeit der Vereinigung in der Form eines durch Vollversammlung aufgrund vorausgesetzter Regiekosten festgelegten Beitrags beitragen
    • mit seiner Tätigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vereinigung beitragen
  4. Rechte eines Mitglieds der Vereinigung:
    • Vorschläge den Vereinigungsorganen vorlegen
    • bei der Verhandlung seiner Vorschläge anwesend sein
    • bei Erfüllug der durch Vollversammlung festgelegten Bedingungen das Logo der Vereinigung benutzen
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch freiwilligen Austritt, schriftlich an Vorsitzenden der Vereinigung mindestens 2 Wochen vor der nächsten Vollversammlung bekannt gemacht
    • durch Ausschluss durch die Vollversammlung wegen der Nichterfüllung der Satzungen

§ 6
Unterzeichnung und Vertretung

  1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Vereinigung und handelt in ihrem Namen, er vertritt die Vereinigung im Verkehr mit öffentlichen juristischen Subjekten.
  2. Die Unterzeichnung geschieht so, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Vereinigung zum gedruckten oder geschriebenen Namen Vereinigung Böhmisches Paradies ihre Unterschriften beifügen.

§ 7
Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

  1. Vollversammlung
  2. Verwaltungsrat der Vereinigung
  3. der Vorsitzende des Verwaltungsrates
  4. Aufsichtsrat
  5. die Geschäftsführer

ad a) Die Vollversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Alle Mitglieder der Vereinigung sind in der Vollversammlung durch statutorische, eventuell bevollmächtigte Vertreter vertreten. Die Vollversammlung kann ordentlich und ausserordentlich sein. Die ordentliche Vollversammlung wird durch den Rat schriftlich einberufen. Die Einladung enthält Programm, Zeit und Ort der Abhaltung und wird spätestens 14 Tage vor dem Abhaltungstermin abgesandt. Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens 1x im Jahre statt. Die ausserordentliche Vollversammlung wird vom Rat einberufen, falls es ernste Interessen der Vereinigung verlangen oder falls es mindestens 1/3 der Mitglieder der Vereinigung ansuchen. Bei der Stimmung entfällt auf jeden Mitglied gerade eine Stimme. Die Vollversammlung ist beschlussfähig bei Teilnahme absoluter Mehrheit aller Mitglieder. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, findet diese Vollversammlung nach 30 Minuten bei der Teilnahme anwesender Mitglieder statt. Diese Tatsache wird protokolliert.

ad b) Der Verwaltungsrat der Vereinigung wird durch einfache Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung gewählt und abberufen. Der Rat ist mindestens fünfgliederig, einschliesslich des Vorsitzenden. Der Rat ist in der Regel für die Zeitdauer von 1 Jahr gewählt und trifft sich nach Bedarf mindestens 1x im Kalenderquartal. Er trifft sich immer, falls es ein Ratsmitglied verlangt. Der Rat ist bei Anwesendheit absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig und leitet die Tätigkeit der Vereinigung in dem Zeitraum zwischen den Vollversammlungen. Er hat Kompetenzen in allen mit der Tätigkeit der Vereinigung verbundenen Fragen zu entscheiden, wenn diese Entscheidung nicht ausdrücklich der Vollversammlung reserviert ist. In die Wirkung des Rates gehört besonders:

  • regelmässige Sicherstellung von Informationen über die Tätigkeit der Vereinigung
  • Erfüllung der durch Vollversammlung auferlegten Aufgaben
  • Vorlage eines Vorschlags zur Änderung von Satzungen und Tätigkeitsgegenstand
  • Vorlage eines Tätigkeitsplans einschliesslich finanzeller Sicherung
  • Vorbereitung des Jahresbudgets
  • der Rat legt den Bericht über finanzielles Wirtschaften der Vereinigung für beendetes Jahr an die Vollversammlung vor und
  • entscheidet über Abschluss von Verträgen mit anderen Subjekten

ad c) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft ein und leitet die Sitzung des Verwaltungsrates. Er verantwortet für die Tätigkeit des Verwaltungsrates und für das Wirtschaften der ganzen Vereinigung. Er leitet und kontrolliert die Arbeit des Geschäftsführers der Vereinigung.

ad d) Der Aufsichtsrat ist dreigliederig und ist durch Mitgliederversammlung gewählt. Er kontrolliert sämtliche Tätigkeit der Vereinigung und führt besonders Revisionen von Tätigkeiten und des Jahresabschlusses der Vereinigung durch. Für seine Tätigkeit verantwortet er der Vollversammlung und übergibt ihr Berichte über seine Tätigkeit.

ad e) Die Geschäftsführer garantieren organisatorische, sachliche und Arbeitstätigkeiten des Rates. Sie sind auf Vorschlag des Vorsitzenden der Vereinigung bestellt, die Bestellung wird vom Rat genehmigt. Der Vorsitzende der Vereinigung setzt schriftlich den Arbeitsumfang des Geschäftsführers aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsrates der Vereinigung fest.

§ 8
Vermögen der Vereinigung

Für Zwecke der Vereinigung können ihre Mitglieder ihre finanzielle Mittel und weiteres materielles und immaterieles Eigentum als Einlagen verbinden. Die Mitglieder können ihre Einlagen nur mit der Zustimmung der Vollversammlung einlegen, erhöhen, herabsetzen oder annullieren. Die Zusammenfassung von Aktiven bildet das Stammkapital der Vereinigung. Das Vermögen der Vereinigung bildet das Stammkapital und weiteres Vermögen aus anderen Quellen, z.B. Dotationen, Geschenke, Darlehen, eventueller Gewinn aus der Tätigkeit. Alle finanziellen Mittel können nur zur Tätigkeit der Vereinigung verwendet werden. Ausgabekosten der Vereinigung werden auf administrative Sicherstellung der Tätigkeit der Vereinigung und auf die Projekte der Wirkung im ganzen Gebiet aufgewandt. Das Wirtschaften der Vereinigung richtet sich nach allgemein verbindlichen Vorschriften und Empfehlungen der Vollversammlung.

§ 9
Erlöschen der Vereinigung

Die Vereinigung kann nur durch Beschluss der Vollversammlung erlöschen. Dazu braucht man einfache Mehrheit der Mitglieder mit Stimmungsrecht, die an der Vollversammlung anwesend sind. Vor dem Erlöschen der Vereinigung wird die Liquidierung durchgeführt, falls das Vermögen der Vereinigung auf einen Rechtsnachfolger nicht übergeht. Über die Weise der Vermögensliquidierung und Ausgleich der Verpflichtungen beschliesst die Vollversammlung, die einen Liquidatoren festlegt.

§ 10
Vorübergehende und Schlussbestimmungen

Alle Änderungen der Satzungen werden von der Vollversammlung durch ihren Beschluss vorgenommen. Der Beschluss ist durch einfache Mehrheit von Stimmen der Mitglieder angenommen. Die Änderung der Satzungen wird in der Form eines Nachtrags durchgeführt, welcher vom statutorischen Vertreter unterzeichnet wird. Die Änderungen treten erst am Tage der Registrierung des Nachtrags durch das Verwaltungsorgan in Kraft.

In Turnov, den 12.5.1999

Hergestellt 29.4.2004 16:06:56 - aktualisiert 6.4.2021 17:13:40 | gelesen 4629x
 
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